Legaldefinition nach § 3 Nr. 6 EMVG:
“Im Sinne dieses Gesetzes … ist Störfestigkeit die Fähigkeit eines Betriebsmittels, unter Einfluss einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten“.
Legaldefinition nach Art. 2 Abs. 1 lit. f) EMV-Richtlinie 2004/108/EG:
“Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … ‚Störfestigkeit‚ die Fähigkeit eines Betriebsmittels, unter Einfluss einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten.“