Legaldefinition nach § 2 Nr. 5 FTEG:
“Im Sinne dieses Gesetzes … ist ‚Schnittstelle‚
a) ein Netzabschlusspunkt, das heißt der physische Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält, und/oder
b) eine Luftschnittstelle für den Funkweg zwischen Funkanlagen und die entsprechenden technischen Spezifikationen„.
Legaldefinition nach Art. 2 Abs. 1 lit. e) R&TTE-Richtlinie 1999/5/EG:
“Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … ‚Schnittstelle‚
i) einen Netzabschlußpunkt, d. h. den physischen Anschlußpunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält, und/oder
ii) eine Luftschnittstelle für den Funkweg zwischen Funkanlagen und die entsprechenden technischen Spezifikationen“.