Legaldefinition nach § 2 Nr. 7 ProdSG:
„Im Sinne dieses Gesetzes … CE-Kennzeichnung die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind“.
Legaldefinition nach § 2 Nr. 6 Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. GPSGV):
„Im Sinne dieser Verordnung … ist CE-Kennzeichnung die Kennzeichnung, durch die der erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union über ihre Anbringung festgelegt sind“.
Legaldefinition nach Art. 3 Nr. 28 Sportboote- und Wassermotorräderrichtlinie 2013/53/EU:
“CE-Kennzeichnung [im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet] jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird”.
Legaldefinition nach Art. 2 Nr. 20 Verordnung (EG) Nr. 765/2008:
„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: … ‚CE-Kennzeichnung‚: Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind“.