Ein Portal der Kanzlei Koch & Neumann zum Recht der Produktsicherheit und der Marktüberwachung
Allgemein anerkannte Regel der Technik
Legaldefinition nach § 3 Nr. 11 EMVG:
“Im Sinne dieses Gesetzes … sind allgemein anerkannte Regeln der Technik technische Festlegungen für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach herrschender Auffassung der beteiligten Kreise geeignet sind, die elektromagnetische Verträglichkeit zu gewährleisten, und die sich in der Praxis bewährt haben“.